Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote
des AN erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AGs erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklichschriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AGs die Lieferung an den AG vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1) Angebote sind zunächst freibleibend; sie sind jeweils 3 Monate gültig. Die Annahme von Aufträgen erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware. Bei Bestellungen im Internet ist der AN bei Fehlern auf der Web-Site zur Nichtannahme berechtigt.
2) Aufträge sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN gültig. Bei Zweifeln des AN am notwendigen Baufortschritt für die Annahme der Einrichtungen kann er vom AG die schriftliche Freigabe der Lieferung verlangen.
3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AN und dem AG zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie unverzüglich von beiden Parteien schriftlich bestätigt werden.
3. Inhaltliche Änderungen, Nachträge
1) Nachträgliche inhaltliche Änderungen des Auftrags durch den AG sind ohne zusätzliche Kosten nur möglich, solange noch keine Materialien disponiert bzw. der Auftrag noch nicht zur Fertigung freigegeben ist und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN.
2) Änderungen bewirken Verschiebungen der Liefer- und Montagetermine, die dem AN nicht über Vertragsstrafen, Abzüge oder Zahlungsverzögerungen anzulasten sind. Die vereinbarten Liefer- und Montagetermine verlieren daher ihre Gültigkeit. Der AN wird dem AG nach Vereinbarung der Änderung neue Termine mitteilen.
4. Preise
Die vom AN in Angeboten, Katalogen und im Internet genannten Einzelpreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird der Angebotssumme zugerechnet. Sondermontagen und vor Ort beauftragte Werk- oder Dienstleistungen werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Preise sind freibleibend. Wir behalten uns vor, die am Tag der Bestellung gültigen Preise zu berechnen. Sollte der Preis um mehr als 10 % über den Katalogpreisen liegen, werden wir Sie vor Ausführung des Auftrages verständigen..
5. Lieferungen und Leistungen, Nachträge
1) Die Lieferung erfolgt ab Werk an die vom AG angegebene Lieferadresse. Lieferfristen werden in Lieferwochen berechnet; die Bestimmung des Liefertages in der Lieferwoche behält sich der AN vor. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der endgültigen und vollständigen, technischen und kaufmännischen Auftragsklarheit. Auftragsklarheit ist dann gegeben, wenn alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Details geklärt sind, alle vom Kunden bereitzustellenden Zeichnungen, Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen erteilt, sowie vereinbarte Zahlungen geleistet und Akkreditive bestätigt sind.
2) Der AG ist dafür verantwortlich, dass Lieferung und Einbau am genannten Lieferort ungehindert möglich ist.
Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der AN nicht zur Leistung verpflichtet und ist der AN berechtigt, dem AG Wartezeiten und zusätzlich entstehende Kosten nach den aktuell gültigen Sätzen von Hohenloher in Rechnung zu stellen. Da in der Regel zum Zeitpunkt der Auftragserteilung der Liefertermin im Baufortschritt nicht exakt angegeben werden kann, muss spätestens 6 Wochen vor der gewünschten Anlieferung ein Liefertermin schriftlich vereinbart werden.
3) Sofern Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, z.B. höhere Gewalt, Streik, Brände, behördliche Auflagen, Materialmangel (ganz oder teilweise) die Lieferung oder Leistung verzögern, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
4) Wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin abgenommen wird, wird sie auf Rechnung und Gefahr des AG eingelagert und wird zahlbar gemäß Punkt 14. Entstehende Mehrkosten trägt der AG.
5) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich hinter die erste verschlossene Tür am genannten Lieferort. Die Gefahr oder Beschädigung der Ware nach diesem Zeitpunkt trägt der AG. Bei Einschaltung eines Spediteurs geht die Gefahr auf den AG über, sobald die Ware vom Spediteur in Empfang genommen wird.
6) Wenn die Montage im Leistungsumfang des AN beauftragt ist, ist auch das Vertragen der Möbel im Bau enthalten. Ist Vertragen und Verteilen von Einrichtungen in einem Bauobjekt separat vereinbart und wird dann in unserer Regie durchgeführt, so wird für das Vertragen ein Betrag von 3 % auf die Auftragssumme verrechnet! Wird das Vertragen der Einrichtungen in Eigenregie des AG durchgeführt, haften wir nicht für Schäden, die am Bau oder an den Möbeln beim Vertrageprozess entstehen.
7) Für Lieferungen werden Frachtkosten gemäß unserer aktuell gültigen Sätze berechnet. Für Lieferungen unter 1500 Euro werden zusätzlich Bearbeitungsgebühr/ Mindermengenzuschlag in Höhe von 30,00 € berechnet.
8) Bei Lieferungen aus einer nachträglichen Beauftragung zum ursprünglichen Auftrag (Zusatzleistungen) wird der AN sich bemühen, die Lieferung der Ware mit dem Hauptauftrag zu ermöglichen, sofern rechtzeitig disponiert werden konnte. In der Regel sind Nachaufträge separate Aufträge, die zeitlich nach dem Hauptauftrag erteilt werden, wobei die Lieferfrist wie in der Auftragsbestätigung angegeben, neu läuft.
6. Teillieferungen
Abwicklungstechnisch bedingte Teillieferungen und Teilmontagen durch den AN sind zulässig. Durch den AG bedingte Teillieferungen und Teilmontagen erfolgen nach Vereinbarung und gegen Berechnung des zusätzlichen Transportaufwandes.
7. Montage
Ist Montage vereinbart, so gelten die Montagebedingungen, die Bestandteil dieser allg. Geschäftsbedingungen sind. Bei notwendigen Vormontagen ist Baufreiheit zu gewährleisten. Sollte die Montage bei Anlieferung durch irgendeine Baubehinderung nicht möglich sein, werden die Kosten für zusätzliche Anfahrt bzw. zusätzliches Personal an den AG berechnet.
8. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern der AG es wünscht, wird der AN die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der AG.
9. Mängel (Rechte des AG)
1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert: die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt längstens ein Jahr ab Gefahrenübergang.
2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des AN nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der AG eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3) Der AG muss dem AN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem AN unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4) Im Falle einer Mitteilung des AG, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der AN nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
a. das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den AN geschickt wird;
b. der AG das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des AN zum AG geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der AG verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der AN diesem Verlangen entsprechen, wobei ausge tauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des AN zu bezahlen sind. Wenn die Ursache des angeblichen Mangels in einer Fehlbedienung des AGs liegt und der Lieferant in der Folge zur Mängelbeseitigung Aufwand betreibt, so wird der Aufwand und zusätzlich Anfahrt an den AG berechnet.
5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6) Ansprüche wegen Mängel gegen den AN stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar.
10. Gewährleistung
Die Gewährleistung auf Produkte aus dem AN-Firmenverbund beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Für eingebaute Armaturen, Anzeige- und Messgeräte, Geräte, elektronische Bauteile und Zubehör gewährt der AN die Garantie des Herstellers. Die Gewährleistung umfasst Konstruktions-, Herstellungs- und Materialfehler. Für natürlichen Verschleiß wird keine Gewähr geleistet, ebenso wenig bei nicht sachgemäßem Umgang mit der Ware bzw. Dienstleistung. Bei Veränderungen des Kaufgegenstandes (z.B. Selbstbau, Einbau von Einrichtungen und Zubehörteilen) ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
11. Rücknahme
Rücknahme oder Austausch der Ware ist nur möglich, wenn diese nicht dem bestätigten Auftrag entspricht, absolut unversehrt ist und wenn es keine kundenbezogene Sonderfertigung oder Sondervariante ist. Bei einer Rücknahme der Ware aus Kulanzgründen berechnet der AN den Mehraufwand des Umtausches/Rücknahme von Ware und Leistung.
12. Ersatzteile
Der AN wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung einer Einrichtung Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern. Ausgenommen hiervon sind Änderungen bei Dekor- und Farbvarianten. Die Kosten der Rücklieferung bzw. Neuanlieferung hat der AG zu tragen.
13. Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem AN aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, werden dem AN die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2) Die Ware bleibt Eigentum des AN bis zum Eingang aller Zahlung aus dem Liefervertrag. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den AN als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des AN durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den AN übergeht. Der AG verwahrt das (Mit-) Eigentum des AN unentgeltlich. Ware, an der dem AN (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3) Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehalts ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den AN ab. Der AN ermächtigt ihn widerruflich, die an den AN abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der AG auf das Eigentum des AN hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der AN seine Eigentumsrechte durchsetzen und Zahlung verlangen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der AG.
5) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den AN liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
14. Zahlung, Fälligkeit der Zahlung
Alle Angaben von Einzelpreisen verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sie ist am Schluss von Rechnungen besonders ausgewiesen. Der Satz der Umsatzsteuer ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Verlangen des AN ist für die Absicherung der Zahlungen eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Nach Stellung der Sicherheitsleistung (z.B. selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank) wird immer nur in Höhe der geleisteten Sicherheit geliefert. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:
Bei Beträgen unter 15.000,- Euro innerhalb von 14 Tagen netto. Für Aufträge über 15.000,– Euro kann folgende Zahlungsweise vereinbart werden: Ver einbarte Abschlagsrechnungen sind einschließlich Umsatzsteuer sofort rein netto zahlbar. Die Restzahlung erfolgt sofort nach Schluss rechnung oder Abnahme. Bei den am Abwicklungsprozess orientierten Zahlungen kann folgende Zahlungsweise vereinbart werden:
• 30 % des Auftragswertes nach Zugang der Auftragsbestätigung,
• 30 % bei Meldung unserer Lieferbereitschaft,
• 30 % nach erfolgter Ablieferung,
• 10 % nach erfolgter Abnahme und Ausstellung der Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen.
Über die jeweiligen Teilbeträge werden Abschlagsrechnungen erteilt. Bei Annahmeverzug sowie bei Verschiebung vereinbarter Liefer- und Abruftermine oder Einlagerung wegen Nichtabnahme des Bestellers werden 70 % des Warenwertes zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung von mehr als 3 Wochen werden 90 % des Warenwertes als Abschlagszahlung fällig. Ein Sicherheitseinbehalt durch den Besteller ist nur zulässig, wenn er bei Vertragsabschluss vereinbart ist und ihn der AN gegen Bankbürgschaft ablösen kann. Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
15. Konstruktionsänderungen
Der AN behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
16. Patente/Schutzrechte/Urheberrechte
1.) Der AN wird den AG und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom AG. Die Freistellungsverpflichtung des AN ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem AN die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des AN ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
2.) Der AN hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a. die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b. dem AG einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
17. Datenschutz
Alle anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung unserer AG verarbeitet und genutzt.
18. Haftung
1) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom AN garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den AG gegen solche Schäden abzusichern.
3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des AN entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4) Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.
19. Haftungsausschluss für fremde Links
Der AN verweist auf seinen Seiten mit Links zu anderen Seiten im Internet. Für alle diese Links gilt: Der AN hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung der Inhalte und die verlinkten Seiten. Deshalb übernehmen wir weder eine Haftung noch eine Gewähr für den Inhalt. Dies gilt für alle Links und alle Inhalte der Seiten, die zu den Links führen.
20. Muster und Zeichnungen
An Ablichtungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der AN seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des ANs. Nach Gebrauch werden Muster gelegentlich anlässlich einer Fahrt in die Region abgeholt. Der Interessent/AG hat die Muster pfleglich zu behandeln, ordentlich aufzubewahren und bei Abholung herauszugeben. Vom AN erstellte Zeichnungen, Einrichtungsvorschläge und Ausführungspläne sind geistiges Eigentum der Firma und dürfen nicht der Ausführung durch dritte Firmen zugrunde gelegt werden. Ist eine „Ausführungsplanung“ durch den AN vereinbart, so wird diese in allen Details Grundlage der Ausführung des Einrichtungsobjektes. Der abgestimmte letzte Plan ist vom AG durch Gegenzeichnung freizugeben.
21. Wartung
Ist die Wartung der Einrichtung oder Teilen davon, vereinbart, so gelten die Regelungen des Wartungsvertrages.
22. Gerichtsstand / Teilnichtigkeit / Anschriften /Salvatorische Klausel
1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2) Zuständig ist das Gericht des ANs. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des ANs. Dieser ist dort berechtigt, den AG auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des ANs Erfüllungsort.
4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt und durch eine der unwirksamen nahekommende Bestimmung ersetzt.
Kontakt
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